Statuten

Statuten vom 31. Oktober 2013, Zürich

I.         Name, Sitz und Zweck

Art. 1 – Unter dem Namen „Hayek Club Zürich“ besteht mit Sitz in Zürich ein Verein gemäss Art. 60 ff. ZGB.

Art. 2 – Der Verein hat zum Zweck, die Idee der Freiheit unter jungen Menschen zu verbreiten und den Aufbau eines Netzwerks von Freiheitsfreunden zu fördern. Der Verein führt Veranstaltungen in der Schweiz durch.

II.         Mittel

Art. 3 – Zur Verfolgung des Zwecks setzt der Verein auf die unentgeltlich erbrachten Arbeitsleistungen des Vorstands und seiner Mitglieder.

Die finanziellen Mittel zur Durchführung des Zwecks können stammen aus:

1. Jahresbeiträgen der Mitglieder von mindestens 50 Schweizer Franken.
2. Erlös aus Aktionen und Veranstaltungen.
3. Zuwendungen Privater.

Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen (Art. 73 Abs. 1 ZGB).

III.         Mitgliedschaft

Art. 4 – Natürliche und juristische Personen sowie Körperschaften des öffentlichen Rechts können Mitglieder des Vereins werden.

Der Verein verfügt über zwei Mitgliederkategorien: Aktivmitglieder tragen unmittelbar durch ihre Mitarbeit im Verein zur Erreichung des Vereinszwecks bei; Passivmitglieder unterstützen durch ihre finanziellen Beiträge den Vereinszweck.

Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet der Vorstand.

Art. 5 – Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand. Er ist jederzeit möglich und tritt sofort in Kraft.

Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand ohne Angabe von Gründen endgültig (Art. 72 Abs. 1 ZGB).

Art. 6 – Die persönliche Haftbarkeit der Mitglieder ist ausgeschlossen. Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen (Art. 75a ZGB).

IV.         Organe

Art. 7 – Die Organe des Vereins sind:

a) die Generalversammlung.
b) der Vorstand.
c) die Rechnungsrevisoren.

Generalversammlung

Art. 8 – Einberufung: Die Generalversammlung wird ordentlicherweise einmal jährlich durch schriftliche Einladung, die mindestens acht Tage vorher zu erfolgen hat, einberufen. Die Traktanden sind mit der Einladung schriftlich bekannt zu geben.

Ausserordentliche Generalversammlungen werden einberufen auf Beschluss des Vorstands oder wenn ein Fünftel der Mitglieder dies begehrt.

Anträge an die Generalversammlung, die dem Vorstand mindestens 15 Tage vor der Generalversammlung schriftlich eingereicht werden, sind auf die Traktandenliste der Generalversammlung zu setzen.

Treffen Anträge später ein oder handelt es sich um blosse Anfragen, so sind sie an der Generalversammlung zu besprechen, eine Beschlussfassung ist aber erst an einer späteren Generalversammlung zulässig.

Art. 9 – Vorsitz und Protokoll: Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Präsident oder, wenn dieser verhindert ist, der Vizepräsident. Über die Verhandlungen ist ein Protokoll zu führen.

Art. 10 – Befugnisse: Der Generalversammlung stehen folgende Befugnisse zu:

a) Wahl des Vorstands und der Rechnungsrevisoren auf die Dauer von vier Jahren.

b) Abnahme der Tätigkeitsberichte, der Jahresrechnung und des Budgets.

c) Erlass von Reglementen zur Durchführung des Zwecks und zur Konkretisierung der Organisation.

d) Änderungen der Statuten und Auflösung des Vereins, Letzteres durch Zweidrittelsmehrheit der anwesenden Aktivmitglieder.

Art. 11 – Beschlussfassung: Jedes Aktivmitglied hat eine Stimme. Die Beschlussfassung erfolgt mit dem einfachen Mehr der anwesenden Aktivmitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident.

Schriftliche Beschlussfassung ist zulässig, sofern mehr als die Hälfte aller Aktivmitglieder zustimmt.

Vorstand

Art. 12 – Zusammensetzung und Organisation: Der Vorstand besteht aus mindestens drei von der Generalversammlung auf eine Amtsdauer von vier Jahren gewählten Vereinsmitgliedern.

Der Präsident wird von der Generalversammlung gewählt, im Übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst.

Der Vorstand kann für besondere Aufgaben Kommissionen und Arbeitsgruppen bilden und diesen einzelne seiner Aufgaben delegieren. Sie stehen unter der Aufsicht des Vorstands.

Der Vorstand kann einen Beirat ernennen, der ihn bei der strategischen Umsetzung des Vereinszwecks unterstützt.

Art. 13 – Obliegenheiten: Der Vorstand führt die Angelegenheiten des Vereins, vertritt ihn nach aussen und erledigt alle Geschäfte, die durch die Statuten nicht einem anderen Organ zugewiesen sind.

Die rechtsverbindliche Unterschrift für den Verein führen Präsident oder Vizepräsident zusammen mit dem Aktuar.

Über die Sitzungen des Vorstands ist ein Protokoll zu führen.

Art. 14 – Beschlussfassung: Beschlüsse des Vorstands erfolgen mit dem einfachen Mehr der Anwesenden.

Rechnungsrevisoren

Art. 15 – Die Generalversammlung wählt auf die Dauer von zwei Jahren einen Rechnungsrevisor, der nicht Mitglied des Vereins sein muss.

Die Rechnungsrevisoren prüfen die Jahresrechnung und erstatten der Generalversammlung Bericht und Antrag.

V.         Auflösung des Vereins

Art. 16 – Die Auflösung des Vereins kann erfolgen:

a) wenn an seiner Stelle eine andere juristische Person (z.B. Stiftung) errichtet wird, die den in Art. 2 dieser Statuten genannten Zweck zu erfüllen hat.

b) wenn der Vereinszweck nicht mehr erfüllt werden kann.

c) wenn der Verein zahlungsunfähig wird (Art. 77 ZGB).

d) wenn der Vorstand nicht mehr statutengemäss bestellt werden kann (Art. 77 ZGB).

Im Falle der Auflösung des Vereins muss das Vereinsvermögen einer oder mehreren gemeinnützigen Institutionen zufallen, die denselben Zweck oder einen ähnlichen verfolgen.

VI.         Schlussbestimmungen

Art. 17 – Diese Statuten wurden an der Generalversammlung vom 31. Oktober 2013 genehmigt und treten sofort in Kraft.

Unterschriften (gemäss Art. 13 Abs. 2 der Statuten)

Die Gründungs- und Vorstandsmitglieder